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Motorradführerschein Klasse A
Mittlerweile ist es über zehn Jahre her, dass in Deutschland neue Fahrerlaubnis-klassen eingeführt wurden. Wer vor dem 01.01.1999 einen Führerschein erworben hat, findet hier einen Überblick über die alten Fahrerlaubnisklassen und kann nachsehen, welche und wie viele der neuen Klassen jetzt damit gefahren werden dürfen.
Neue Klassen ab 01.01.1999
Fahrerlaubnisklasse 1
A, A1, M, L
Fahrerlaubnisklasse 1a
A beschränkt, A1, M, L
Fahrerlaubnisklasse 1b
A1, M, L
Fahrerlaubnisklasse 2
B, BE, C1, C1E, C, CE, T, L, M, A1*
Fahrerlaubnisklasse 3
B, BE, C1, C1E, M, L, A1*
Fahrerlaubnisklasse 4
M, L, A1*
Fahrerlaubnisklasse 5
L
KOM bis 14 Fahrgastplätze
D, D1E
KOM bis 24 Fahrgastplätze
D1, D1E
KOM
D, DE, D1, D1E
* Gilt nur für diejenigen, denen die jeweilge alte Fahrerlaubnisklasse vor dem 01.04.1980 ausgehändigt wurde.

Hast du Fragen zum Führerschein?

Hast du Fragen zu deinem Führerschein, der Anmeldung oder anstehenden Terminen? Dann rufe uns gerne direkt an oder melde dich gerne via WhatsApp oder E-Mail. Wir haben immer ein offenes Ohr für dich und deine Fragen.

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Sie haben einen ausländischen Führerschein, den Sie jetzt in Deutschland anerkennen bzw. umschreiben lassen möchten? Das sind die Regeln:

Voraussetzungen:

» Gültiger nationaler oder internationaler Führerschein
» Bei nationalem Führerschein ggf. Übersetzung notwendig

Ausschluss der Anerkennung z. B. bei:

» Lernführerscheinen und nur vorläufig ausgestellten Führerscheinen
» Führerscheinen, deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten
» Fahrerlaubnissen, die im Inland rechtskräftig entzogen wurden

Dauer der Anerkennung:

» Ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland keine Befristung
» Bei ordentlichem Wohnsitz im Inland auf ein Jahr ab Aufenthaltsbegründung befristet
» Bei Inhabern eines EU- oder EWR-Führerscheins keine Befristung
» Bei Inhabern eines Führerscheins aus Drittstaaten auf 6 Monate befristet nach Wohnsitzbegründung

Umfang der Anerkennung:

» Wie durch den Führerschein nachgewiesen, d. h. im Umfang der erteilten ausländischen Fahrerlaubnis-Klasse(n)
» Auf Vollendung des Mindestalters nach §10 FeV kommt es nicht an

Tipp:

Fragen Sie in Zweifelsfällen bei der örtlichen Behörde nach, ehe Sie möglicherweise ohne gültige Fahrerlaubnis fahren!